Rn. 15

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Einkommen wird vom Gesetz als ein Tatbestand angesehen, der die Leistungsfähigkeit des StPfl steigert. Das Erzielen von Einkommen ist ein vermögensrelevanter, in Geld ausdrückbarer Vorgang. Dieser Vorgang kann

  • einmalig oder wiederkehrend sein.
  • sich aus der Berufstätigkeit des StPfl (Bsp: Arbeitslohn, § 19 EStG) oder dem außerberuflichen Bereich ergeben (Bsp: privates Veräußerungsgeschäft, § 23 EStG).
  • sich in Form einer zivilrechtlichen Übertragung (Übereignung, §§ 929ff BGB) oder ausschließlich aus dem nach steuerlichen Grundsätzen geordneten Rechnungswesen ergeben (Bsp: Entnahme zum Teilwert, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG).

Nicht-Geldleistungen müssen sich jedoch in Geld umrechnen lassen, um zum Einkommen zu gehören. Ob das Einkommen durch legale oder illegale Tätigkeit erzielt wird, spielt dabei keine Rolle (§ 40 AO, Wertneutralität der Besteuerung, s Drüen in Tipke/Kruse, § 40 AO Rz 1; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 49 f, Stand 13.03.2019).

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