Rn. 16

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Bereich des ESt-Rechts wird die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft, insbesondere begrenzt durch (BVerfG, 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, st Rspr; s auch Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 9, Stand 13.03.2019):

  • das Gebot der Folgerichtigkeit (dh bei der Ausgestaltung eines steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig iS einer Belastungsgleichheit umgesetzt werden, Ausnahmen davon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, etwa außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke; zB auch, dass endgültige Ford-Verluste im PV als Verlust anzuerkennen ist, wenn auch der Gewinn zu versteuern ist, BFH BStBl II 2020, 831 und s Rn 59) und
  • das Leistungsfähigkeitsprinzip, dh das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Im Interesse einer steuerrechtlichen Lastengleichheit ergeben sich dazu zwei Komponenten (BVerfG 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, st Rspr; s auch Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 9, Stand 13.03.2019):

  • horizontale Steuergerechtigkeit (dh, StPfl werden bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert)
  • vertikale Steuergerechtigkeit (dh, die Besteuerung höherer Einkommen muss im Vergleich mit der Belastung niedrigerer Einkommen angemessen sein).

Diese finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Nettoprinzip (BVerfGE 122, 210 Rz 62; BVerfG BGBl I 2010, 1157 Rz 39; BFH X R 10/10, BFH/NV 2011, 977; Kirchhof, BB 2017, 662; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 10, Stand 13.03.2019).

Dabei wird unterschieden zwischen

 
objektivem Nettoprinzip subjektivem Nettoprinzip
dh, von Erwerbseinnahmen sind die betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen (= BA) abzuziehen dh, auch die privaten existenzsichernden Aufwendungen (Sonderausgaben, Familienleistungsausgleich, außergewöhnliche Belastungen) sind abzuziehen
dazu s Rn 16a16g dazu s Rn 33, 307, 329

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