Rn. 32

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei ihnen handelt es sich um die

  • Sonderausgaben und
  • außergewöhnlichen Belastungen.
 

Rn. 33

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beide Beträge gehören nicht zur Einkünfteebene, sie betreffen nicht die objektive Leistungsfähigkeit. Dennoch sollen sie nicht zum zvE gehören: Sie sind nämlich nicht frei verfügbarer Vermögenserwerb, reduzieren also die subjektive Leistungsfähigkeit des StPfl. Der BFH (zB BFH X R 10/08, BStBl II 2010, 617; BFH X R 10/10, BFH/NV 2011, 977) und das BVerfG (zB BVerfG 122, 210 Rz 63) unterscheiden in st Rspr daher zwischen (s Kirchhof, BB 2017, 662 und s Rn 16)

(1) objektivem Nettoprinzip (gehört zu § 2 Abs 2 EStG, s Rn 1616g)
(2) subjektivem Nettoprinzip (gehört zu § 2 Abs 4 EStG). Diesem liegt das Gebot zugrunde, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern (aA Bareis, DStR 2017, 823, dazu Haupt, DStR 2017, 831). Daher sind bestimmte zwangsläufige Privatausgaben, die diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, ebenso wie das Existenzminimum (s Rn 329) zu berücksichtigen (zB Krankenversicherungsbeiträge). § 10 EStG lässt Privatausgaben als Sonderausgaben zum Abzug zu, jedoch sind nicht alle dort genannten Sonderausgaben auch zwangsläufig und durch das subjektive Nettoprinzip geboten (s Rn 307; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 17, Stand 13.03.2019). Zum subjektiven Nettoprinzip iR der AbgSt s Kollruss, FR 2018, 350; ferner s BFH v 17.07.2014, VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954; BVerfG v 19.11.2019, BvL 22/14.

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