1. Begriff

 

Rn. 37

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Begriff der Einkünfte ist kein spezifisch steuerrechtlicher Begriff. Er findet sich auch in anderen Gesetzen, zB im BGB (§§ 1088 Abs 1, 1374 Abs 2, 1420, 1442, 1462, 1464, 1478 Abs 2 Nr 2, 1605 Abs 1 BGB). Das EStG prägt ihn jedoch spezifisch steuerlich: Zu den Einkünften iSd EStG gehören nur Nettovermögenszuflüsse (s Rn 16a) aus den in § 2 Abs 1 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten, und zwar nicht nur stpfl, sondern auch steuerfreie (BFH BFH/NV 1997, 408). § 34 EStG stellt den ordentlichen Einkünften außerordentliche gegenüber. In § 49 EStG werden inländische, in § 34d EStG ausländische Einkünfte besonders benannt. Auch § 1 Abs 1 AStG spricht von "Einkünften" und meint damit zunächst alle iSd § 2 Abs 1 EStG.

 

Rn. 37a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs 4 S 2 EStG aF bestimmte sich ebenfalls nach § 2 Abs 2 EStG (BFH III R 69/09, BStBl II 2012, 888; BFH III B 90/06, BFH/NV 2008, 1318), daraus folgte ua, dass das Zuflussprinzip nur iRd Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) anzuwenden ist (BFH aaO).

2. Nettorechnung

 

Rn. 38

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Nettovermögenszufluss ist das Ergebnis einer Rechnung, die miteinander zusammenhängende Vermögensmehrungen und -minderungen saldiert (Nettoprinzip, s Rn 16a). Das Ergebnis der Saldierung wird wie folgt genannt:

 

Rn. 39

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Ergebnis der Nettorechnung kann positiv oder negativ ausfallen. Im Negativfall spricht das Gesetz von "Einkünften", von "negativen Einkünften" (§ 2a EStG) oder von "Verlust" (§ 10d EStG). Auch für negative Zahlen werden die Ausdrücke "Gewinn" oder "Überschuss" verwendet. Gelegentlich kommt stattdessen auch die Bezeichnung "Fehlbetrag" oder "Unterschuss" vor. Das (objektive) Nettoprinzip ist nicht voll verwirklicht (vgl zB § 4 Abs 5 EStG, s Rn 1616g). Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber dazu jedoch nicht verpflichtet, s Rn 16ff. Zum subjektiven Nettoprinzip s Rn 33, 307, 329.

3. Elemente der Nettorechnung

 

Rn. 40

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Fragt man nach den Posten, die als positive oder negative Faktoren in die Nettorechnung gehören, so sind zu nennen:

  • für den Bereich der Überschussrechnung (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) die Einnahmen und die WK
  • für den Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) der Gewinn als

    • Überschuss der BE über die BA (beim §-4-Abs-3-Rechner)
    • Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WG und dem BV am Schluss des vorangegangenen WG, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (beim Bilanzierenden, s § 4 Abs 1 S 1 EStG).

4. Der Zusammenhang der Rechnungsposten

 

Rn. 41

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Einkünfte werden als durch Saldierung zusammenhängender Vermögensmehrungen und -minderungen ermittelt. Dieser Zusammenhang kann kausal oder final sein. Je nachdem ist von einem Veranlassungsprinzip oder von einem Finalitätsprinzip die Rede:

  • Kausalitätsprinzip: Dieses spricht § 4 Abs 4 EStG an. Danach rechnen zu den (mit den BE zusammenhängenden) BA die Aufwendungen, die "durch" den Betrieb (und den Erwerb von BE) veranlasst sind.
  • Finalitätsprinzip: Demgegenüber ist § 9 Abs 1 S 1 EStG final angelegt, wenn es dort heißt, dass WK die Aufwendungen "zur" (= zum Zweck der) Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (= Einnahmeerzielungskosten) sind.
 

Rn. 42

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beide Gesichtspunkte werden bei § 9 EStG gerne kombiniert (s § 9 Rn 69 (Teller)). Danach haben als WK aus beruflicher Tätigkeit im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit (§ 19 EStG) die Aufwendungen zu gelten, die beruflich veranlasst sind und beruflichen Zwecken dienen. Das Veranlassungs- und das Finalitätsprinzip werden dazu herangezogen, um deutlich zu machen, dass Aufwendungen (Ausgaben) mit den Einnahmen einer Einkunftsart zusammenhängen müssen. Der Zusammenhang der Einnahmen mit den Aufwendungen wird von der Einnahmeseite her nicht in derselben Weise begründet. Denn sonst läge ein Zirkelschluss vor. Die Einnahmen werden vielmehr auf die Einkunftsart und die Aufwendungen auf die Einnahmen bezogen. Weil der Zusammenhang der Rechnungsposten für Einnahmen und Aufwendungen (BA/WK) unterschiedlich begründet wird, ist es bedeutsam, ob man bestimmte Geldbewegungen als Einnahmen oder als Aufwendungen einstuft. Die hier einschlägige Abgrenzungsproblematik wird im Zusammenhang mit den negativen Einnahmen und negativen WK diskutiert.

 

Rn. 43

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Zusammenhang der Rechnungsposten ist bei den

 

Rn. 44

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der entgeltlichen Leistungserstellung werden nur die vom StPfl aufgewandten WG als Elemente der Nettorechnung anerkannt – nicht dagegen das Ergebnis der eigenen Arbeit und die Überlassung eigener WG zur fremden Nutzung. Damit werden die verschiedenen Arten der Leistungserstellung unterschiedlich behandelt: Denn beim Handel und bei der Produktion führt die Saldierung von Wertabgaben u...

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