Rn. 134

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Einkünfte aus KapVerm erzielt nach st Rspr des BFH (grundlegend GrS BFH BStBl II 1983, 272/74; ebenso BFH BStBl 1988, 521; 1990, 539, s § 20 Rn 57ff (Möllenbeck)) derjenige, der das KapVerm gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Das ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, es entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Nach BFH BStBl II 1991, 38 sind, wenn ein typisch stiller Gesellschafter unentgeltlich einen Nießbrauch an seiner Beteiligung bestellt, ihm nach wie vor die Einkünfte zuzurechnen. Er "erzielt" die Einkünfte – also nicht der Nießbrauchsberechtigte. Der BFH BStBl II 1991, 38 begründet dies damit, dass § 20 Abs 1 Nr 4 EStG auf die Beteiligung abstellt, dh auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Abtretung von Gewinnansprüchen.

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