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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2 U ... / c) Einkünfte aus VuV

Dr. Peter Handzik
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Rn. 135

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Einkünfte aus VuV sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt (BFH BStBl II 1987, 322; Nießbrauchs-Erlass BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Rz 1), dh, wer die rechtliche und tatsächliche Macht hat, die in § 21 Abs 1 EStG genannten WG einem anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen (BFH BStBl II 1986, 605; BFH/NV 2004, 1075) bzw wer Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist (BFH BStBl II 1992, 506; Nießbrauchs-Erlass BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Rz 1. Diese Definition stimmt mit der oben genannten (s Rn 134) bei den Einkünften aus KapVerm überein. Dazu s § 21 Rn 106ff (Nacke).

Dies bedeutet: Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, sind die Einkünfte den Kindern zuzurechnen, wenn ua zu ihren Gunsten ein zivilrechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet wurde, ein bloß obligatorisches Nutzungsrecht genügt ebenfalls (BFH BStBl II 1984, 366; 1986, 605; überholt BFH BStBl II 1969, 706). Zivilrechtliche Wirksamkeit bedeutet ua: Bei minderjährigen Kindern als Nießbrauchsberechtigte ist wegen §§ 1629 Abs 2, 1795 Abs 1 Nr 1 BGB idR ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen (BFH BStBl II 1981, 297; Nießbrauchs-Erlass BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Rz 4, 5). Das sollte nach BFH BStBl II 1995, 506 auch gelten, wenn das Vormundschaftsgericht die Bestellung des Ergänzungspflegers für nicht erforderlich hielt, was mE die Anforderungen überspannte (zutreffend daher Nießbrauchs-Erlass BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Rz 5: Ergänzungspfleger in diesem Fall nicht nötig; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 84, 40. Aufl 2021 für Mietverträge).

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft während der gesamten D...

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