Rn. 54

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nicht steuerbare Vermögenszuflüsse werden nicht"Einkünfte" genannt. Daher kann das EStG von der "Summe der Einkünfte" oder von dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" sprechen, womit die Summe oder der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gemeint ist. Die Praxis versteht allerdings den Begriff der Einkünfte nicht immer in diesem engen, auf die Zugänge innerhalb der Einkunftsarten begrenzten Sinn. Nur so ist es zu erklären, dass zB der BFH von "nicht einkommensteuerbaren Einkünften" spricht (GrS BFH BStBl II 1984, 751; s auch BFH BStBl II 1985, 399: "nicht steuerbare Einkünfte aus Liebhaberei"). Im Text des EStG ist gelegentlich von "stpfl Einkünften" die Rede (zB § 1 Abs 2 S 1 EStG). Damit sind steuerbare (= innerhalb der Einkunftsarten zufließende) Bezüge gemeint, die das Gesetz nicht besonders steuerfrei stellt.

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