Rn. 343
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
An gemeinsamen Regelungen für Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sind hervorzuheben:
(1) | Ehegatten/Lebenspartner: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Freibeträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG, vgl rechte Spalte in den Tabellen s Rn 335, 341). Der doppelte Betrag steht dem StPfl aber auch dann zu, wenn entweder der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt estpfl ist oder der StPfl das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 3 EStG). | ||||||
(2) | Auslandskinder: Für Kinder, die nicht nach § 1 Abs 1 o 2 EStG unbeschränkt estpfl sind, können die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (s BMFv 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212 betreffend Zeitraum ab 01.01.2021, sog Ländergruppen-Einteilung; § 32 Abs 6 S 4 EStG). | ||||||
(3) | Monatsprinzip: Für jeden Kalendermonat, in denen die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag und/oder Betreuungsfreibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um 1/12 (§ 32 Abs 6 S 5 EStG). | ||||||
(4) | Übertragungsregelungen:
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Rn. 344
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei
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