Rn. 343

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

An gemeinsamen Regelungen für Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sind hervorzuheben:

(1) Ehegatten/Lebenspartner: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Freibeträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG, vgl rechte Spalte in den Tabellen s Rn 335, 341). Der doppelte Betrag steht dem StPfl aber auch dann zu, wenn entweder der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt estpfl ist oder der StPfl das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 3 EStG).
(2) Auslandskinder: Für Kinder, die nicht nach § 1 Abs 1 2 EStG unbeschränkt estpfl sind, können die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (s BMFv 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212 betreffend Zeitraum ab 01.01.2021, sog Ländergruppen-Einteilung; § 32 Abs 6 S 4 EStG).
(3) Monatsprinzip: Für jeden Kalendermonat, in denen die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag und/oder Betreuungsfreibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um 1/12 (§ 32 Abs 6 S 5 EStG).
(4)

Übertragungsregelungen:

(a) Ein Elternteil auf den anderen nach § 32 Abs 6 S 6 EStG: Bei einem unbeschränkt stpfl Elternpaar, das die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nicht erfüllt (= dauernd getrennt lebendes, geschiedenes oder nicht verheiratetes Elternpaar), kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil im Wesentlichen (dh zu mehr als 75 %; R 32.13 Abs 2 S 1 EStR 2012) nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs 6 S 6 Hs 1 EStG). Ab VZ 2021 (Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt – Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259) führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrages, davor (dh vor VZ 2021) war dies antragsgebunden (§ 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG). Für Zeiträume, in denen Unterhaltsleistungen nach dem UnterhaltsvorschussG gezahlt werden, scheidet eine Übertragung aus (§ 32 Abs 6 S 7 EStG).
(b) Ein Elternteil auf den anderen nach § 32 Abs 6 S 8 EStG: Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreuungsfreibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht vorliegen (also insbesondere: die Eltern leben dauernd getrennt). Eine solche Übertragung scheidet aber aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang (s dazu § 32 Rn 946 (Pust)) betreut (§ 32 Abs 6 S 9 EStG).
(c) Von den Eltern auf einen Stief- oder Großelternteil (§ 32 Abs 6 S 10, 11 EStG): Die den Eltern nach § 32 Abs 6 S 1–6 EStG zustehenden Freibeträge (Kinder- und ggf Betreuungsfreibetrag) können auf Antrag auch auf seinen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kj widerrufen werden kann.
 

Rn. 344

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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