Rn. 338
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Betreuungsfreibetrag (genauer: Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde ab VZ 2000 (Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552) zusätzlich zum Kinderfreibetrag eingeführt, um den Anforderungen des BVerfG BStBl II 1999, 182 Rechnung zu tragen. Danach muss die geminderte Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus generell durch einen Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. Dieser Betreuungsbedarf müsse als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass dabei unterschieden werden dürfe, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt werde.
Rn. 339
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beschränkt StPfl erhalten keinen Betreuungsfreibetrag (§ 50 Abs 1 S 4EStG). Auch das ist mE europarechtlich bedenklich (ferner s Rn 336).
Rn. 340
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Betreuungsfreibetrag wird gewährt für nach § 32 Abs 2–5 EStG zu berücksichtigende Kinder.
Rn. 341
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Betreuungsfreibetrag beträgt:
VZ | Betrag in EUR | Betrag in EUR 1 |
---|---|---|
2002–2009 | 1 080 | 2 160 |
2010–2020 | 1 320 | 2 640 |
2021 | 1 464 | 2 928 |
1falls es sich um zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner handelt und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG)
Rn. 342
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei
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