Rn. 338

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag (genauer: Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde ab VZ 2000 (Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552) zusätzlich zum Kinderfreibetrag eingeführt, um den Anforderungen des BVerfG BStBl II 1999, 182 Rechnung zu tragen. Danach muss die geminderte Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus generell durch einen Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. Dieser Betreuungsbedarf müsse als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass dabei unterschieden werden dürfe, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt werde.

 

Rn. 339

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beschränkt StPfl erhalten keinen Betreuungsfreibetrag (§ 50 Abs 1 S 4EStG). Auch das ist mE europarechtlich bedenklich (ferner s Rn 336).

 

Rn. 340

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag wird gewährt für nach § 32 Abs 25 EStG zu berücksichtigende Kinder.

 

Rn. 341

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag beträgt:

 
VZ Betrag in EUR Betrag in EUR 1
2002–2009 1 080 2 160
2010–2020 1 320 2 640
2021 1 464 2 928

1falls es sich um zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner handelt und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG)

 

Rn. 342

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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