Rn. 148
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Auf der dritten Stufe werden die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten zusammengerechnet. Dies ist die "Summe der Einkünfte" (vgl § 2 Abs 3 S 1 EStG). Hierbei ergeben sich folgende Möglichkeiten:
(1) | Alle Einkunftsarten sind positiv: Es erfolgt Zusammenrechnung. |
(2) | Alle Einkunftsarten sind negativ: Es erfolgt Zusammenrechnung. |
(3) | Einkunftsarten sind zT positiv, zT negativ. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit hier eine Verrechnung stattfinden kann (= Frage des vertikalen Verlustausgleichs). Dazu s Rn 200ff (bis 31.12.2003). Zum horizontalen Verlustausgleich s Rn 147. |
Rn. 149
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zur Nichtvererblichkeit von Verlusten des Erblassers s Rn 302. Zur Erbauseinandersetzung aus einkommensteuerlicher Sicht s BMF v 13.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 10ff.
Rn. 150
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das Ergebnis der Saldierung beim vertikalen Verlustausgleich wird Summe genannt, obwohl unter dem Ausdruck "Summe" man gewöhnlich nur das Ergebnis einer Addition, nicht aber das einer Saldierung versteht.
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