Rn. 147

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Auf der zweiten Stufe sind die Einkünfte der verschiedenen Einkunftserzielungstatbestände derselben Einkunftsart zu einem Betrag zusammenzufassen. Dabei sind positive und negative Ergebnisse derselben Einkunftsart miteinander zu verrechnen (= horizontaler Verlustausgleich – Gegensatz: vertikaler, dazu s Rn 148, 200ff).

 

Beispiele:

  • Der StPfl erzielt aus seinem Einzelunternehmen einen Gewinn von EUR 100 000. Zugleich war er Gesellschafter an einer OHG, sein Verlustanteil beträgt EUR 40 000.

    Der StPfl kann beide Beträge saldieren. Nur der Saldo (EUR 60 000) ist dann für ihn der Betrag der Einkünfte aus der Einkunftsart Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Bei einem Kommanditanteil wäre dagegen § 15a EStG zu beachten.

  • Schon auf dieser Stufe sind auch die Einkünfte von zusammenveranlagten Ehegatten zusammenzurechnen, sodass bei Anwendung des § 13 Abs 3 EStG und des § 15 Abs 4 EStG Verluste eines Partners aus LuF oder aus gewerblicher Tierhaltung mit positiven Einkünften des anderen Partners aus derselben Einkunftsart auszugleichen sind (BFH BStBl II 1988, 829; 1989, 787; BFH/NV 1990, 231; ferner s Rn 153).

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