Rn. 302

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht (mehr) bei seiner eigenen ESt-Veranlagung geltend machen (BFH GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 mit Anmerkung Kanzler, FR 2008, 465; Paus, FR 2008, 452; Weber-Grellet in Schmidt, § 2 EStG Rz 58, 40. Aufl 2021; s § 10d Rn 18ff (Gassen/Schwarz)). Diese Kehrtwende von der bisherigen st Rspr begründet der GrS ua damit, dass der Verlustabzug den Erben steuerlich begünstige, was sich unter dem Gesichtspunkt des Nettoprinzips aber nicht rechtfertigen ließe (kein Übergang einer negativen Leistungsfähigkeit vom Erblasser auf den Erben).

ME ist diese rein fiskalisch orientierte Entscheidung abzulehnen, aber die Praxis hat dies zu beachten. Gestaltungsüberlegungen können also durch den Tod plötzlich zunichte gemacht werden (kritisch auch Paus, FR 2008, 452).

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