Rn. 2853

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Seit der Entscheidung des Großen Senats ist nicht mehr zweifelhaft, dass Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nicht vererbbar sind (BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Für Erbfälle bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteil (12.03.2008) gewährte das Gericht und ihm folgend der BMF jedoch Vertrauensschutz, so dass für diese Altfälle ein solcher Verlustabzug noch berücksichtigt werden konnte (BMF vom 24.07.2008, IV C 4 – S 2225/07/0006, BStBl I 2008, 809).

 

Rn. 2854

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Darüber hinausgehend hat die FinVerw die Entscheidung weitergehend konkretisiert und folgende Einzelfälle geregelt (FinMinSchlH vom 23.03.2011, VI 303-S 2225–033, DStR 2011, 1427):

  • Im Todeszeitpunkt noch nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers können im Todesjahr grds nur mit positiven Einkünften des Erblassers ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende nicht ausgeglichene Verluste können grds nicht im Rahmen des Verlustausgleiches bei der Veranlagung der Erben Berücksichtigung finden.
  • Der überlebende Ehegatte kann bei Zusammenveranlagung und nur dann, wenn der Ehegatte Erbe wird, nicht ausgeglichene Verluste des verstorbenen Ehegatten mit positiven Einkünften des überlebenden Ehegatten ausgleichen.
  • Erfolgt für das Vorjahr ebenfalls eine Zusammenveranlagung der Ehegatten, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers in das Vorjahr möglich.
  • Erfolgt für das Vorjahr eine getrennte Veranlagung der Ehegatten, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur bei der getrennten Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen (§ 62d Abs 1 EStDV).
  • Im Fall der getrennten Veranlagung im Todesjahr und einer Zusammenveranlagung im Vorjahr ist der Verlust aus dem Todesjahr des Erblassers nach § 10d Abs 1 EStG iVm § 62d Abs 2 EStDV zurückzutragen.
  • Bei getrennter Veranlagung in beiden Jahren kommt ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur in dessen Veranlagung des Vorjahres in Betracht.
  • Negative ausländische Einkünfte nach § 2a EStG sind ebenfalls unvererblich, da auch diese Verluste wie § 10d EStG an das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit anknüpfen.
  • Beim Erben ist gemäß § 2a Abs 3 EStG aF eine Hinzurechnung der vom Erblasser erzielten Verluste vorzunehmen (Nachversteuerungsregelung). Auch bei erzielten Verlusten nach § 2 AuslInvG – der Vorgängervorschrift des § 2a Abs 3 EStG aF – ist eine Hinzurechnung der vom Erblasser erzielten Verluste beim Erben durchzuführen (s auch BFH vom 25.08.2010, I R 13/09, BStBl II 2011, 113, DStRE 2010, 1451).
  • Im Rahmen der §§ 15a und 15b EStG gilt die Entscheidung des GrS – durch die Einkunfts- bzw Quellenbezogenheit der Verluste – nicht.
  • In den Fällen, in denen ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs 3 EStG auf den Erben übergeht, geht auch der nach § 15 Abs 4 S 1 und 2 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht) festgestellte Verlust über. In Fällen, in denen der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil durch den Erblasser aufgegeben oder veräußert wurde, und in den Fällen des § 15 Abs 4 S 3–5 EStG (Verluste aus Termingeschäften) findet die Rspr des GrS jedoch Anwendung, da kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil mehr vorhanden ist, mit dem der Verlust untrennbar verknüpft werden kann.
  • Ab VZ 2009: Verluste aus KapVerm gemäß § 20 Abs 6 EStG gehen ebenfalls nicht auf die Erben über
  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nach § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 3 S 7–10 EStG verrechenbar sind, gehen nicht über. Anders bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung: tritt der Erbfall nach dem Anschaffungsvorgang, jedoch vor dem Veräußerungsgeschäft ein, kann der Erbe den beim Verkauf eintretenden Verlust nutzen, und zwar auch dann, wenn die Wertminderung bereits ganz oder teilweise zum Zeitpunkt des Erbfalls nachgewiesen ist.
  • Ebenfalls kein Abzug von Verlusten aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr 3 S 4 EStG.
  • Ein Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs 4a EStG bleibt möglich, die BFH-GrS-Entscheidung ist insoweit nicht übertragbar.

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