Rn. 176b
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 5a EStG ermöglicht es, anstelle der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich eine Besteuerung nach der Tonnage vorzunehmen, wenn die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit s § 5a Rn 5ff (Weiland)), zu weiteren Einzelheiten s Erläut zu § 5a (Weiland). Weiland, s § 5a Rn 4 sieht darin eine "Subventionsvorschrift, die in den Mantel einer Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art, vergleichbar § 13a EStG, gekleidet worden ist".
Rn. 176c
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Kurzübersicht über den Inhalt der Vorschrift:
§ 5a Abs … EStG | Inhalt der Vorschrift |
---|---|
1 | Voraussetzung der Tonnagesteuerung |
2 | Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr |
3 | Einzelheiten zum Antrag auf Tonnagebesteuerung |
4 | Sonderregelung bei Übergang zur Tonnagebesteuerung |
4a | StPfl iF Mitunternehmerschaften |
5 | Einzelheiten zur Gewinnermittlung |
6 | Sonderregelung bei "Ausstieg" aus der Tonnagebesteuerung |
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