Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist fraglich (sr, FR 1998, 591; Kruhl, BB 1998, 1770; zur Vorlagefähigkeit einer solchen Frage an das BVerfG s BFH vom 24.02.1999, BStBl II 1999, 450; Wernsmann, FR 1999, 242). Angesichts des Beschlusses des BFH vom 24.02.1999 (aaO) zur Tarifspreizung des § 32c EStG idF StandOG vom 13.09.1993, BStBl 1993, 774 drängt sich die Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a EStG mit Art 3 GG auf. Die Regelung begünstigt innerhalb einer Einkunftsart eine einzelne Berufsgruppe dergestalt, dass die pauschale Gewinnermittlung zu einer Steuerbelastung von ca 5 % führen wird.

Nach ständiger Rspr des BVerfG vom 17.07.1995, BStBl II 1995, 810; BVerfG vom 30.09.1998, FR 1998, 1028 setzt eine derartige Begünstigung besondere sachliche Gründe voraus. Die für § 32c EStG wie auch hier angebrachte Gesetzesbegründung, der Sicherung und Erhaltung inländischer Arbeitsplätze, wird nicht als tragfähig angesehen. Der Zweck wird durch die Regelungen nicht erreicht. Das gilt in besonderem Maße für § 5a EStG, da das Gesetzes weder Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufstellt noch irgendwelche Kontroll- oder Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. Da auch maritime Randbereiche Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt stehend schaffen, ist für die einseitige Bevorzugung einer Berufsgruppe innerhalb einer Einkunftsart keine Begründung erkennbar (aA Kreutziger, Handbuch der internationalen Steuerplanung, 2. Aufl, 6. D.I., 992, 993).

 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das BVerfG lässt allerdings eine Bevorzugung durch Steuerentlastung zu, wenn der Gesetzgeber das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des StPfl aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will, verlangt aber in diesem Fall, dass der Lenkungszweck mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist (BVerfG vom 22.06.1995, BStBl II 1995, 655 – zur VSt).

§ 5a EStG enthält solche Voraussetzungen nicht. Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit einer Berufsgruppe hat erkennbar nichts mit Gemeinwohl zu tun, insbesondere weil die Seeschiffe in aller Regel auf ausländischen Werften gebaut, überwiegend mit ausländischer Besatzung betrieben und im Regelfall nur selten einen deutschen Hafen anlaufen werden.

 

Rn. 7–9

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vorläufig frei

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