Rn. 191

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Gemeint sind folgende Fälle:

  • § 37a EStG: Auf Antrag können Sachprämien gewährende Unternehmen die ESt, soweit nicht steuerfrei, pauschal mit 2,25 % auf den gesamten Prämienwert versteuern.
  • § 37b EStG: Pauschalierung bei Sachzuwendungen mit einem Steuersatz von 30 %.
  • §§ 40–40b EStG: Nach diesen Vorschriften kann der ArbG für bestimmte Zahlungen an den ArbN die LSt im Wege der pauschalen Erhebung übernehmen. Hierbei wird die LSt nur von den Zuflüssen an den ArbN berechnet. Ein WK-Abzug findet nicht statt, auch nicht in Form der WK-Pauschale nach § 9a Nr 1 EStG. Die LSt-Pauschalierung führt also zu einer reinen Einnahmen-Rechnung, wenn man sie als Abgeltung der LSt und damit aus der Sicht des ArbN sieht (s § 40b Rn 22ff (Stickan)).
  • § 50a Abs 2 S 1 EStG Fall 1: Dort werden 15 % der Einnahmen versteuert (sofern diese über EUR 250 je Darbietung liegen, § 50a Abs 2 S 3 EStG), insbesondere betrifft dies die Besteuerung ausländischer Künstler (s § 50a Rn 5ff (Loose)). Jedoch ermöglicht § 50a Abs 3 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen den Abzug von WK/BA bei EU-/EWR-ansässigen beschränkt StPfl.
  • § 50a Abs 2 S 1 EStG Fall 2: Die sog Aufsichtsratssteuer wird mit 30 % der Aufsichtsratsvergütungen besteuert (s § 50a Rn 29ff (Loose): Auch dies ist grds eine reine Einnahmensteuer, jedoch ermöglicht auch hier § 50a Abs 3 EStG unter den dortigen Voraussetzungen den Abzug von WK/BA bei EU-/EWR-ansässigen beschränkt StPfl).
 

Rn. 191a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Dagegen wird man die AbgSt auf Kapitaleinkünfte begrifflich nicht als reine "Einnahmen"-Steuer ansehen können, da § 32d Abs 1 S 1 EStG nicht von "Einnahmen", sondern von "Einkünften" spricht. Andererseits ist nach § 20 Abs 9 S 1 EStG als WK nur der Sparer-Pauschbetrag abziehbar und nicht die tatsächlichen WK, so dass es – abgesehen von diesem Sparer-Pauschbetrag – wirtschaftlich auf eine reine Einnahmen-Besteuerung hinausläuft. Zur AbgSt s Erläut zu § 32d (Weiss).

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