Rn. 29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 50a Abs 1 Nr 4 EStG ist bei beschränkt StPfl die ESt für aus der Überwachung der Geschäftsführung (zB für Tätigkeiten als Aufsichts- oder Verwaltungsrat) resultierende Einkünfte im Wege des Steuerabzugs zu erheben.

 

Rn. 30

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Steuerabzug greift bei Einkünften von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen iSd § 1 KStG beauftragt sind sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen sind. Inländisch sind gemäß § 73a Abs 1 EStDV solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Nicht erfasst sind daher insb PersGes, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Bei einer GmbH & Co KG ist danach zu differenzieren, ob die Tätigkeit des Aufsichtsrats

  • auf die Komplementär-GmbH (dann Steuerabzugsverpflichtung) oder
  • die KG (dann keine Steuerabzugsverpflichtung) gerichtet ist.

Im Regelfall handelt es sich um Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder. Entscheidend ist nicht etwa eine formale Bestellung als Aufsichtsrat einer AG; erfasst werden vielmehr die Mitglieder sämtlicher Gremien, deren Aufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung besteht.

 

Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Steuerabzugsverpflichtung unterliegen die für die Überwachung der Geschäftsführung gewährten Vergütungen (Geld- als auch Sachleistungen und unabhängig davon, wer die Vergütung zahlt), nicht aber andere Vergütungen wie bspw Beratungshonorare. Bei einem Gesamtentgelt ist ggf eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.

 

Rn. 32

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die zugrundeliegende Überwachungstätigkeit ist – auch bei ArbN-Aufsichtsräten (s BFH v 29.03.1957, BStBl III 1957, 161) – als selbstständige Arbeit einzustufen, was auch durch den in § 50a Abs 1 Nr 4 EStG enthaltenen Verweis auf § 49 Abs 1 Nr 3 EStG signalisiert wird. Eine beschränkte StPfl setzt demnach insb voraus, dass die Überwachungstätigkeit im Inland ausgeübt wird; hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn die zu überwachende Geschäftsführung im Inland ausgeübt wird.

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