Rn. 127

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Damit die Einkünfte jedes StPfl gesondert erfasst werden können, ist zu fragen, welche Einkünfte ihm persönlich zuzurechnen sind. Insbesondere wegen der progressiven Besteuerung ist dies bedeutsam. Unabhängig vom Steuerrecht mag es für die Angehörigen einer Familie bedeutungslos sein, wer von ihnen welche Einkünfte erzielt, solange alles Geld in einen Topf fließt, aus dem die Ausgaben bestritten werden. Steuerlich macht es aber wegen des progressiven Tarifs einen großen Unterschied, ob einer viel oder ob mehrere wenig – wenn auch in der Summe gleich viel – verdienen. Daher wird insbesondere unter Familienangehörigen das Problem der persönlichen Zurechnung der Einkünfte relevant. Das EStG regelt die persönliche Zurechnung von Einkünften, Einnahmen oder Abzügen nur für Sonderfälle (vgl zB § 28, § 33b Abs 5 EStG). Im Übrigen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.

 

Rn. 128

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 2 Abs 1 S 1 EStG sind die Einkünfte der Person zuzurechnen, die sie erzielt. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, wer zB die Mietzinszahlung im Fall der VuV im Ergebnis tatsächlich erhält. Maßgeblich ist vielmehr, auf wessen Tätigkeit und/oder Vermögenseinsatz die Zahlung zurückgeht, wer also als Vermieter die Basis für die Mietzinszahlung schafft und über den Mietzinszahlungsanspruch disponiert. Nur er erwirtschaftet den Vermögenszufluss und erzielt damit die steuerlich relevanten Einkünfte.

 

Beispiel:

Vermietet zB der Ehemann A sein Haus mit der Bestimmung, dass der Mietzins auf ein Konto seiner Frau B zu überweisen sind, so fließen die Geldbeträge der Mietzinszahlungen in das Vermögen der Ehefrau B.

Die Einkünfte aus VuV bezieht jedoch der Ehemann A, weil er als Partner des Mietvertrages die wirtschaftlichen Grundlagen für die Mietzinszahlung schafft und durch entsprechende Änderung des Kontos jederzeit selbst über den Zufluss der Mietzinsen disponieren kann. Nur er erwirtschaftet und erzielt daher die Mietzinszahlungen, denn ihm gegenüber wird der Mietzinszahlungsschuldner durch die Überweisung der geschuldeten Gelder an Frau B von der vertraglichen Zahlungspflicht befreit (§ 362 Abs 2 BGB).

 

Rn. 129

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zurechnungssubjekt ist, wer die Leistungsbeziehungen beherrscht und die Möglichkeit hat, WG und Nutzungsmöglichkeiten am Markt zu verwerten (BFH BStBl II 1994, 615). Das bedeutet:

  • Einkünfte gemäß §§ 19, 20, 21 EStG: Solche Einkünfte erzielt, wer Partner der zu Grunde liegenden Kausalbeziehung ist (ArbN, Vermieter, Darlehensgläubiger).
  • Einkünfte gemäß §§ 13, 15, 18 EStG: Solche Einkünfte erzielt, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer eines Betriebes anzusehen ist. Auf die Frage, ob er sie durch seine eigene Arbeit oder durch Einsatz von Arbeitskräften erwirtschaftet hat, kommt es nicht an.
 

Rn. 130

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Auch eine nicht rechtsfähige Vermögensmasse (zB ausländischer Trust) kann Einkünfte iSd § 2 Abs 1 EStG erzielen, falls rechtsfähige Personen für deren Rechnung tätig werden (BFH BStBl II 1993, 388). Ist eine ausländische Gesellschaft nach dem Typenvergleich als KapGes anzusehen (BFH I R 34/08, BStBl II 2009, 263; BFH I B 76/20, DStRK 2021, 302; BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411), sind ihre Einkünfte nicht den (inländischen) Gesellschaften zurechenbar. Die Gesellschaft ist selbst Steuersubjekt (der KSt, BFH BFH/NV 1994, 662).

 

Rn. 130a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ein Nachlass ist nicht Subjekt der ESt oder KSt, vielmehr sind es die Erben (BFH BStBl II 1991, 820; zur Erbenhaftung im Steuerrecht s auch BFH BStBl II 1992, 781; Welzel, DStZ 1993, 425; Siegmann, StVj 1993, 337); zur Erbauseinandersetzung aus einkommensteuerlicher Sicht s BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253.

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