Rn. 9

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Steuerentlastungen an Staatsangehörige von EU- oder EWR Staaten gewährt, die normalerweise nur gewährt werden, wenn Angehörige oder andere Empfänger von Leistungen ebenfalls unbeschr stpfl sind.

Der Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates muss entweder

- nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sein oder
- nach § 1 Abs 3 EStG antragsgemäß als unbeschr stpfl behandelt werden.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

- Realsplitting nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG iVm § 22 Nr 1a EStG
- Versorgungsleistungen nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsaufwands nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG
- Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs 1a Nr 4 EStG
- Ehegattensplitting nach § 26 Abs 1 S 1 EStG.
 

Rn. 10

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

§ 1a Abs 2 EStG gewährt Ehegattensplitting auch Personen, die

- unbeschr stpfl nach § 1 Abs 2 EStG sind und die Grenzen des § 1 Abs 3 S 2 – 5 EStG erfüllen oder
- (fiktiv) unbeschr stpfl nach § 1 Abs 3 EStG sind, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr 1 u 2 EStG erfüllen und an einem ausl Dienstort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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