Rn. 9
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Steuerentlastungen an Staatsangehörige von EU- oder EWR Staaten gewährt, die normalerweise nur gewährt werden, wenn Angehörige oder andere Empfänger von Leistungen ebenfalls unbeschr stpfl sind.
Der Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates muss entweder
- | nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sein oder |
- | nach § 1 Abs 3 EStG antragsgemäß als unbeschr stpfl behandelt werden. |
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- | Realsplitting nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG iVm § 22 Nr 1a EStG |
- | Versorgungsleistungen nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG |
- | Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsaufwands nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG |
- | Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs 1a Nr 4 EStG |
- | Ehegattensplitting nach § 26 Abs 1 S 1 EStG. |
Rn. 10
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
§ 1a Abs 2 EStG gewährt Ehegattensplitting auch Personen, die
- | unbeschr stpfl nach § 1 Abs 2 EStG sind und die Grenzen des § 1 Abs 3 S 2 – 5 EStG erfüllen oder |
- | (fiktiv) unbeschr stpfl nach § 1 Abs 3 EStG sind, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr 1 u 2 EStG erfüllen und an einem ausl Dienstort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
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