Rn. 28

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die als SA abzugsfähigen Aufwendungen beim Empfänger auch tatsächlich besteuert werden müssen. Damit scheidet eine SA aus, wenn eine Besteuerung im Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat des Ehegatten nicht erfolgt. Die kann der Fall sein, wenn der Betrag steuerfrei oder nicht steuerbar ist oder (BFH v 13.12.2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069).

Dies steht im Gegensatz zu reinen Inlandssachverhalten, bei denen eine tatsächliche Besteuerung nicht gegeben sein muss, der Ehegatte zB aufgrund von Freibeträgen keiner Besteuerung unterliegt. Die Notwendigkeit der tatsächlichen Besteuerung ist jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, s EuGH v 12.07.2005, C-403/03, BFH/NV 2005, Beil 4, 294.

Sofern die erhaltenen Zahlungen aufgrund von Freibeträgen oder Verlustverrechnung faktisch nicht besteuert werden, so sollte der Abzug trotzdem zulässig sein, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die Zahlungen in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen wurde (eher verneinend H/H/R, § 1a EStG Rz 25; bejahend Korn, § 1a EStG Rz 11; Blümich, § 1a EStG Rz 41; Frotscher, § 1a EStG Rz 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge