Rn. 10

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a EStG ist verfassungsgemäß. Er stellt eine Lenkungsnorm (zum Begriff s Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz 3.21f (24. Aufl)) dar, die darauf abzielt, junge ArbG-Unternehmen bestimmter Größenklassen bei der Mitarbeitergewinnung zu unterstützen bzw die Mitarbeiterbindung zu stärken, s Rn 1 und BT-Drucks 19/27631, 109. Gleichzeitig trägt die Regelung zur Vermögensbildung der ArbN bei, so auch Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 17 (11. Ed 01.10.2021). Damit hat der Gesetzgeber den Förderungs- und Lenkungszweck hinreichend zum Ausdruck gebracht, den das BVerfG für eine derartige Lenkungsnorm verlangt, vgl hierzu BVerfG v 21.6.2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, Rz 75 mwN.

 

Rn. 11

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die durch § 19a EStG eingeräumte Option der Verlagerung der Besteuerung auf Zeiträume nach dem wirtschaftlichen Zufluss des Sachbezugs führt im Übrigen zu einer gewissen Annäherung in der Besteuerung von Arbeitseinkommen und Gewinneinkünften. Bei Letzteren ist eine Gewinnverlagerung bereits vielfach möglich (zB §§ 6b, 7g EStG), vgl Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 19 (11. Ed 01.10.2021). Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers hierzu bestand jedoch nicht.

 

Rn. 12–15

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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