Rn. 153

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Als Arbeitslohn hat der Erbe die Bezüge zu versteuern, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zugeflossen sind, s BFH BStBl III 1960, 404 für Witwenbezüge, die dem Erben der Witwe nach deren Ableben zugeflossen sind. Auch, wenn der Erbe den ArbG beerbt, BFH BStBl II 1970, 639, Lohn mit dem Erbfall zugeflossen. Für die Anwendung der Besteuerungsmerkmale sind jedoch nach ständiger Rspr die Verhältnisse des Erben maßgebend. Zwar verändern die dem Erblasser noch nicht zugeflossenen Bezüge beim Zufließen an den Erben ihren Charakter als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht, aber es sind, da es auf das Zufließen ankommt, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Erben, § 24 Nr 2 EStG. Das gilt auch für die Rücküberweisung von Überzahlungen durch den Erben, die bei diesem negative Einnahmen sind, s BFH BStBl II 1976, 322. Demgemäß sind für die Besteuerung auch die Verhältnisse des Erben maßgebend, zB seine Steuerklasse; im Übrigen s Rn 27ff.

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