Rn. 235

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Leistungen des ArbG zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind ab 1992 steuerfrei (§ 3 Nr 33 EStG), wenn es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt, s R 3.33 LStR 2023. Vor Einführung des § 3 Nr 33 EStG lag Arbeitslohn vor, wenn der ArbG die Kindergartenkosten des ArbN übernahm, BFH BStBl II 1975, 888; 1986, 868. Beim Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Kindergartens hatte der BFH noch Arbeitslohn verneint, BFH BStBl II 1975, 340. Das dürfte nunmehr kaum mehr Bestand haben, s HFR, Anmerkung 1986, 629.

Pauschale Zuzahlungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich zur kostenlosen Beratung und Betreuung der ArbN in persönlichen und sozialen Angelegenheiten verpflichtet hat, gehören nicht zum Arbeitslohn, s R 19.3 Abs 2 Nr 5 LStR 2023. Hierzu gehören Leistungen des ArbG an ein Kinder- oder Familienbüro, das für die Betreuung der ArbN-Kinder zB Tagesmütter vermittelt.

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