Rn. 151

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für den Begriff des Arbeitslohns ist es gleichgültig, ob es sich um laufende – dazu s § 39b Rn 20 (Mues) – oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Arbeitslohn sind gemäß § 19 Abs 1 Nr 2 EStG auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Witwen und Waisen werden hier als Rechtsnachfolger des ArbN besteuert, s Biergans, FR 1982, 525, 526f. Auch die anstelle der Witwenpensionen aus sozialen Gründen gezahlten Gnadenbezüge, s BFH BB 1959, 840; ebenso das Sterbegeld nach § 18 BeamtVG für die dem Tode nachfolgenden 2 Monate, s näher Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Sterbegeld" (Mai 2023).

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