Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Verpflichtung zum LSt-Abzug greift nur beim Vorliegen von Lohnzahlungen des ArbG, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 19 EStG führen. Der Empfänger der Lohnzahlung muss also ArbN sein (zum Begriff des ArbN s § 19 Rn 35–136 (Barein)). Daher besteht keine Verpflichtung zum LSt-Abzug, sofern die Zahlungen des ArbG beim ArbN zu Einkünften aus anderen Einkunftsarten führen. Dies ist etwa der Fall, wenn der ArbN dem ArbG durch Stehenlassen seines Lohnanspruchs ein Darlehen gewährt und schließlich zusätzlich zu seiner Lohnzahlung Zinszahlungen erhält, die bei ihm zu Einkünften aus KapVerm führen und damit nicht dem LSt-Abzug unterliegen.

 

Rn. 22

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nur bei Arbeitslohn erfolgt die Erhebung der ESt im Wege des LSt-Abzugsverfahrens. Das EStG selbst enthält keine Definition des Begriffs "Arbeitslohn". Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Lohnbegriffe des § 19 EStG und des § 38 EStG übereinstimmen (BFH BStBl II 1999, 323). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 LStDV wird Arbeitslohn definiert als alle Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (umfassend dazu s § 19 Rn 139ff (Barein) und Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Arbeitslohn"). Ob es sich bei dem Arbeitslohn iSd § 38 Abs 1 EStG um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ist für die Frage der Verpflichtung zum LSt-Abzug ebenso unerheblich wie die Form – Bar- oder Sachzuwendung oder sonstiger geldwerter Vorteil –, in der dieser gewährt wird.

Ebenfalls zum Arbeitslohn gehört daher zB auch der Vorteil, der dem ArbN dadurch zufließt, dass der ArbG ihn von der nach § 38 Abs 2 S 1 EStG geschuldeten LSt freistellt (Nettolohnvereinbarung, s BFH BStBl II 1992, 733; 2010, 148; BFH/NV 2009, 1890; 2010, 191; ergänzend zur Nettolohnvereinbarung s § 39b Rn 44ff (Mues))).

Der LSt-Abzug ist auch dann zu Lasten des ArbN durch den ArbG vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn abgetreten oder verpfändet ist, da es sich dabei um Vorgänge der Vermögensebene/Einkommensverwendung handelt, die sich grds bei der ESt nicht auswirken (Hess in Lademann, § 38 EStG Rz 118 (April 2017)). Besteht gegenüber dem ArbN ein schuldrechtlicher Anspruch eines ausgleichberechtigten Ehegatten nach den §§ 1587ff BGB bzw § 20 VersAusglG auf Versorgungsausgleich und ist der Anspruch auf Versorgungsleistung gegen den ArbG (anteilig) abgetreten worden, gilt auch insoweit, dass dem ArbN der Arbeitslohn in voller Höhe zufließt.

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