Schrifttum:

Krebs, Zur Abzugsfähigkeit von Schadensaufwendungen nach dem EStG; Versicherungsrecht 1963, 20;

Seithel, Behandlung von Schadensfällen bei den Überschußeinkünften, DStR 1970, 585;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Schadensersatz" (November 2021).

 

Rn. 375

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schadensersatz ist grundsätzlich ein nicht der ESt unterliegender Vorgang, s Rn 164. Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis des ArbN zu seinem ArbG, also bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Schadensersatzleistungen werden nicht "für eine Beschäftigung" iSd § 19 Abs 1 S 1 EStG gewährt. Sie sind somit keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis, sondern der Anlass der Zahlung liegt in einem anderen Rechtsgrund. IdR liegt ein zivilrechtlicher Schadensersatzausgleich vor (s BFH BStBl II 1997, 144).

 

Rn. 376

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Leistungen durch Dritte (§ 38 Abs 1 S 3 EStG) ist zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen Leistung und Dienstverhältnis gewahrt ist. Dieses ist der Fall, wenn der Dritte Verpflichtungen des früheren ArbG erfüllt (s BFH BStBl II 2003, 496 "Zahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes"; Pust, HFR 2003, 672) und der ArbN den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den ArbG betrachten kann (s BFH BStBl II 1981, 707 "Zuwendungen eines Mehrheitsaktionärs an ein Vorstandsmitglied für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens").

Unerheblich ist, ob der ArbG von der Vorteilsgewährung durch den Dritten an den ArbN Kenntnis hat.

 

Rn. 377

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schadensersatzleistungen an den ArbG für vom ArbN schuldhaft herbeigeführte schädigende Handlungen, für die der ArbN einstehen muss, sind beim ArbN WK. Das gilt auch

  • für Schadenersatzleistungen an dritte Personen, die aufgrund einer mit den Dienstverrichtungen des ArbN wenn auch nur mittelbar zusammenhängenden schädigenden Handlung ihre Ersatzansprüche direkt gegen den ArbN geltend machen, RFH RStBl 1931, 893.
  • Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann solche gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzleistungen als WK geltend machen, RFH RStBl 1931, 229; ferner FG Mchn EFG 1955, 236; FG Münster EFG 1954, 257.
  • Schadenersatzleistungen des Geschäftsführers einer GmbH, die er nach Aufgabe seiner Stellung bei der GmbH dafür zu erbringen hat, dass er schuldhaft Beiträge an die Ortskrankenkasse nicht abgeführt hat, sind nach BFH BStBl III 1961, 20 WK. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Zahlungen und seiner früheren ArbN-Stellung sei gegeben, s Rn 362.
  • Ebenso für Schadenersatz eines gekündigten Sparkassen-Filialleiters, der pflichtwidrig erhebliche Kontoüberziehungen über den bewilligten Kredit hinaus zugelassen hatte, FG Nds EFG 1974, 572 rkr; FG Münster EFG 1977, 206, aufgehoben durch BFH BStBl II 1981, 362, weil der StPfl unter Verletzung seiner Dienstpflichten seine Stellung dazu missbraucht hatte, der Tochter und deren Verlobten Kredite zu verschaffen. Darin liegt eine wesentliche private Veranlassung des Schadensersatzes mit der Folge, dass § 12 Nr 1 EStG Platz greift.

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