Rn. 291

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nicht stpfl Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG), sind nach R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR 2023 Fehlgeldentschädigungen an ArbN, die im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie arbeitsvertraglich vorgesehen sind und soweit sie 16 EUR monatlich nicht übersteigen. Nach feststehender Rspr (BFH BStBl III 1958, 265; 1962, 286; 1964, 558) handelt es sich bei dieser Regelung um eine aufgrund § 12 AO aF wirksam erlassene, rechtsnormähnliche Verwaltungsanordnung, die gemäß Art 123 Abs 1 GG als Bundesrecht fortbesteht. Von seiner früheren engen Auslegung dieser Vorschrift abweichend hat der BFH BStBl III 1962, 286 für die Steuerfreiheit von Fehlgeldentschädigungen nähere Grundsätze aufgestellt und hieran in dem Urteil BFH BStBl III 1964, 558 festgehalten.

 

Rn. 292

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In den aaO genannten Fällen gehört die Fehlgeldentschädigung grundsätzlich zum Arbeitslohn; der Verlust stellt WK beim ArbN dar, weil davon ausgegangen wird, dass den ArbN der Geldverlust belastet. Belastet der Geldverlust hingegen den ArbG, so hat der ArbN grundsätzlich damit nichts zu tun, er berührt seinen Arbeitslohn ebensowenig wie die Fehlgeldentschädigung, die er dennoch erhält. Es handelt sich nach BFH BStBl II 1970, 69 aber nur dann um Auslagenersatz, wenn abgerechnet wird. Wird nicht abgerechnet, so gilt wieder die Pauschalabgeltungsregelung s Rn 291.

 

Rn. 293

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit der Vereinfachungsregelung in R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR 2023 hat sich die Verwaltung von den Grundsätzen der Rspr gelöst. Nach diesen Grundsätzen liegt nämlich nur dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Fehlgeldentschädigung Auslagenersatz ist. Pauschale Abgeltungsbeträge sind aber kein Auslagenersatz, sondern können allenfalls WK-Ersatz beinhalten. Steuerfreier WK-Ersatz ist aber ab 1990 nur noch zulässig, soweit dieses gesetzlich besonders geregelt ist. Es liegt somit eine Vereinfachungsregelung vor, die nicht als fortgeltendes Recht iSd Art 123 Abs 1 GG angesehen werden kann.

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