Rn. 138

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einer Organschaft besteht ein Arbeitsverhältnis nur zwischen der Organgesellschaft und den bei ihr beschäftigten ArbN. Der Organträger wird auch nicht dadurch ebenfalls ArbG, dass er den ArbN der Organgesellschaft zB bestimmte Sozialleistungen gewährt, s BFH BStBl II 1986, 768. Auch die Sozialleistungen des Organträgers sind allein durch die Dienste des ArbN gegenüber der Organgesellschaft veranlasst. Der Organträger kann aber ausnahmsweise dann anstelle der Organgesellschaft ArbG sein, wenn deren ArbN nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Organträger ihre Arbeitskraft schulden.

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