Paus, Ist der "Mittelpunkt der Tätigkeit" ein geeignetes – und damit zulässiges – Abgrenzungskriterium?, DStZ 2000, 333;

Gamp, Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten …, ArbuR 2015, 98;

Neufang, Arbeitszimmer – eine Bestandsaufnahme nach dem Beschluss des GrS, StB 2016, 142;

Urban, Das ausschließlich beruflich/betrieblich genutzte Arbeitszimmer – eine höchstrichterliche Illusion, DStZ 2016, 747;

Günther, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als BA oder WK, EStB 2017, 70;

Gamp, Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz vorhanden?, ArbuR 2017, 253;

Seifert, Häusliches Arbeitszimmer: Aktuelle Entwicklungen, StuB 2017, 313;

Geserich, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere StPfl, NWB 2017, 848.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.10.2017, BStBl I 2017, 1320 (Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer).

Ferner s Schrifttum §§ 4, 5 vor Rn 1750 (Nacke).

 

Rn. 550

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch selbstständig Tätige können ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab EZ 1996 bzw ab EZ 2007 nur noch nach Maßgabe des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 Buchst b EStG als BA abziehen (zur Rechtsentwicklung s §§ 4, 5 Rn 1750ff (Nacke). Seine Einrichtung muss beruflich veranlasst, nicht aber notwendig bzw erforderlich sein (BFH BFH/NV 2017, 1017)

 

Rn. 551

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des StPfl eingebunden ist (auch bei einem zusätzlichen Eingang, BFH HFR 2015, 914) und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw organisatorischer Arbeit dient. Es gehört insoweit zum notwendigen BV des freiberuflich Tätigen (BFH BStBl II 2020, 841). In wertender Betrachtung der Gesamtumstände muss der Raum dem Typus "häusliches Büro" im Gegensatz zur "häuslichen Betriebsstätte" entsprechen (BFH BStBl II 2009, 598; BFH/NV 2012, 200; vgl auch GrS des BFH BStBl II 2016, 265). Büromäßige Arbeiten sind jedoch nicht zwingend erforderlich (BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 3); es genügt auch die Einrichtung als Musikzimmer (BFH BFH/NV 2013, 359; HFR 2016, 13). Häusliches Arbeitszimmer kann

Einzelheiten s §§ 4,5 Rn 1761ff (Nacke). Mehrere Räume sind je für sich zu beurteilen, es sei denn sie bilden eine funktionale Einheit (BFH BStBl II 2004, 775; BFH/NV 2007, 677; BFH v 15.10.2014, VIII R 8/11, HFR 2015, 914).

Eine Überlagerung oder Aufhebung der Einbindung in die häusliche Sphäre ist möglich, etwa bei Nutzung durch fremde Dritte (hierzu BFH v 15.12.2004, XI R 14/03, HFR 2005, 1068), Widmung für den Publikumsverkehr zB durch einen eigenen Eingang Publikumsverkehr (BFH BStBl II 2003, 463; 2005, 203; BFH v 15.10.2014, VIII R 8/11, HFR 2015, 914) oder räumliche Integrierung in andere ausschließlich beruflich genutzte Räume (BFH BStBl II 2004, 775; BFH/NV 2007, 677).

Entspricht ein beruflich genutzter Raum nicht dem Typus "häusliches Arbeitszimmer", so gelten trotz seiner Einbindung in den Wohnbereich die Beschränkungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG nicht (GrS BFH BStBl II 2016, 265). Das betrifft idR eine Werkstatt (BFH DB 1961, 1375), einen Lagerraum (BFH BStBl II 2007, 304), ein Tonstudio (BFH BStBl II 2004, 55), einen für eine Privatnutzung nicht in Betracht kommenden Praxisraum (BFH BStBl II 2003, 463; 2005, 203), auch wenn er in die häusliche Sphäre eingebunden ist (BFH BStBl II 2020, 445). Anderes gilt jedoch, wenn der in Betracht kommende Raum nicht besonders für die Behandlung eingerichtet ist (BFH BStBl II 2004, 43).

Ein nicht zur Wohnung gehörender Raum (insb wenn eigenständig angemietet) im selben Haus muss – auch wenn dem Typus Büro entsprechend – nicht häusliches Arbeitszimmer sein (BFH BStBl II 2003, 515; 2006, 428). Maßgeblich ist einerseits, ob eine bauliche Verbindung besteht, die eine innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre herstellt; wobei für ein Arbeitszimmer genügt, wenn der fragliche Raum an die Wohnung angrenzt (BFH BStBl II 2004, 69; 2004, 72); und andererseits, ob der Raum leicht zugänglich ist, idR über einen separaten Zugang, aber auch über einen auch von fremden Dritten benutzten Zugang (BFH BStBl II 2013, 374).

Diese innere Verbindung kann auch über einen straßenabgewandten Garten bestehen (BFH BStBl II 2003, 350) oder die räumlichen Nähe in einem Zweifamilienhaus (BFH BStBl II 2013, 374; BFH/NV 2015, 1365); idR jedoch nicht, wenn der Raum durch auch von fremden Dritten genutzte oder allg Verkehrsflächen vom Wohnbereich getrennt ist (BFH BFH/NV 2012, 1776), umso weniger bei einem MFH (vgl BFH BStBl II 2006, 428 mwN). Weitere Einzelheiten s §§ 4, 5 Rn 1762 (Nacke).

 

Rn. 552

Stand: EL...

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