Rn. 1761

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ob ein Raum ein häusliches Arbeitszimmer ist, richtet sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (BFH BStBl II 2003, 185; 2000, 7; BFH/NV 2006, 721; 2012, 1776; Heuermann, Stbg 2003, 567). Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung vorwiegend (nur) der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw organisatorischer Arbeiten dient und in die häusliche Sphäre des StPfl eingebunden ist (BFH BStBl II 2003, 139; 2003, 185; 2003, 515; 2004, 69; BFH/NV 2003, 550; 2003, 989; 2003, 1110; 2006, 43; BMF BStBl I 2007, 442 Rz 3; BMF BStBl I 2011, 195 Rz 3; BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 3). Ein Raum ist dabei in die häusliche Sphäre des StPfl eingebunden, wenn der Raum eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des StPfl gehört (BFH BStBl II 2003, 185; 2004, 69; BFH/NV 2003, 550; 2003, 989).

Es kommt nicht darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer aus einem oder mehreren Räumen besteht (BMF BStBl I 2004, 143 Rz 7; BFH BFH/NV 2005, 1550; 2005, 1537). Die Funktion eines Arbeitszimmers kann auf zwei oder mehr Räume verteilt sein, ohne dass eine getrennte Beurteilung vorzunehmen wäre. Dies setzt voraus, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten in der Privatwohnung eines als Bühnenbildner und Kostümbildner selbstständig Tätigen können danach als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen sein und der Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG unterfallen (s FG Köln vom 25.10.2017, 3 K 3798/12, EFG 2018, 442 rkr).

 

Rn. 1762

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Damit gehören die Räume, die sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw in einer selbstgenutzten Wohnung befinden, grundsätzlich zu den potentiell als häusliches Arbeitszimmer verwendbaren Räumen (BFH BFH/NV 2014, 688). Gleiches gilt für ein allein selbstgenutztes Zweifamilienhaus, selbst wenn sich in diesem Haus auch betrieblich genutzte Räume befinden (BFH BStBl II 2013, 374). Auch ein Raum, in dem ein StPfl zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen (BFH BStBl II 2014, 568; FG D'dorf EFG 2014, 250; auch s Schneider, NWB 2014, 1860; Kanzler, FR 2014, 656; Geserich DStR 2014, 1316; Weber-Grellet, jurisPR-ArbR 29/2014 Rz 5). Gleiches gilt für einen Poolarbeitsplatz.

Nicht nur die Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume (Abstellraum, Kellerraum und Speicherraum) können häusliche Arbeitszimmer sein (BFH BStBl II 2003, 515; 2004, 69; 2015, 382; BFH/NV 2003, 989; 2010, 2077; 2010, 1444; 2013, 374; 2014, 688; BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 3). Richtet sich der StPfl im Keller (BFH BStBl II 2003, 139; 2015, 382; BFH/NV 2003, 989; FG Nbg EFG 2013, 111; FG BBg EFG 2013, 109 mit Anm Leitner) oder im Dachgeschoss (BFH BFH/NV 2003, 989) ein Arbeitszimmer ein, so handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Dies gilt auch dann, wenn der Kellerraum zu einer Wohnung in einem MFH gehört (BFH BFH/NV 2003, 1110; BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 3; vgl auch FG BBg EFG 2013, 109 und FG Nbg EFG 2013, 111).

Die Aufteilungsberechnung erfolgt nach einer Flächenberechnung, die sich nach den Vorschriften der II. BV bzw der Wohnflächenverordnung richtet (BFH BStBl II 2015, 382). Eine Aufteilung der Kosten kann sich auch dann ergeben, wenn Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen (FG Münster EFG 2016, 1000 mit Anm Kühnen).

Gehört hingegen der Kellerraum nicht zur Wohnung des StPfl, so handelt es sich grds um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer (BFH BFH/NV 2003, 515; BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 4). Auch kann ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer dann gegeben sein, wenn der Zugang nur über einen straßenseitig gelegenen Eingang erfolgt (BFH BFH/NV 2012, 1776). Hingegen ist umgekehrt von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen, wenn der Raum zwar nicht zur Wohnung gehört, jedoch eine innere Verbindung (räumliche Nähe) zur Privatwohnung hat (BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 4). Davon ist auszugehen, wenn der StPfl, um aus dem Wohnbereich in die Arbeitsräume zu gelangen, nicht zunächst das Haus verlassen und/oder eine auch von anderen Personen genutzte und der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müsste (BFH BFH/NV 2012, 1776; 2015, 1365). Dies soll der Fall sein, wenn der Raum unmittelbar an die Privatwohnung grenzt bzw dieser auf derselben Etage direkt gegenüberliegt (BFH BStBl II 2004, 69; 2013, 374). Ebenso sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn die Nutzung einer zweiten abgeschlossenen Wohnung als Arbeitszimmer in einem vom StPfl allein bewohnten Zweifamilienhaus erfolgt (BFH BFH/NV 2015, 1365).

Hingegen liegt eine innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nach der Rspr des BFH regelmäßig nicht vor, wenn der StPfl in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fal...

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