Rn. 9

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Im Bereich der USt sind nach § 4 Nr 14 Buchst a S 1 UStG die Umsätze von Angehörigen bestimmter Heilberufe uä Berufe steuerfrei. Die Vorschrift ist insofern im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Gleichwohl können die zur USt ergehenden Entscheidungen wegen hier gegebener EU-rechtlicher Implikationen nicht ohne weiteres zur Auslegung und Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 EStG herangezogen werden (vgl BVerfG BStBl II 2000, 155; 2000, 158; 2000, 160 sowie nachfolgend BFH BStBl II 2003, 532; 2003, 622). Steuerfrei sind nach § 4 Nr 21 UStG bestimmten Unterrichtszwecken dienende Leistungen bestimmter schulischer Einrichtungen sowie der an bestimmten (hoch-)schulischen Einrichtungen tätigen Lehrer.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nach § 12 Abs 2 Nr 6 UStG für Zahntechniker sowie Zahnärzte für Heilbehandlungen und nach § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c UStG für die Überlassung von Urheberrechten, was insb für Künstler und Schriftsteller in Betracht kommt.

Nach § 20 Abs 1 Nr 3 UStG kann das FA ferner auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

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