Brandt, Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, aus sonstiger selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, INF 2003, 57;

Jahn, Überblick zur steuerlichen Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, DB 2005, 692.

Verwaltungsanweisungen:

H 15.6 EStH 2020.

 

Rn. 236

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Hier werden im Folgenden Tätigkeiten aufgeführt, die in § 18 Abs 1 EStG unmittelbar nicht genannt sind.

Zur Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit gewerblicher Art auch s § 15 Rn 127a (Bitz).

Absatzförderung

zB durch Geschäftsvermittlung ist gewerblich, auch wenn im Übrigen ein Katalogberuf ausgeübt wird (s Rn 126b).

Aktionsleiter

einer Bausparkasse, der Bezirksleiter ua bei Verkaufsaktionen und Pilotprojekten schult und unterstützt, ist mit dem Absatz von Bausparverträgen beschäftigt und damit gewerblich tätig (BFH BStBl II 1989, 965; FG D'dorf DStRE 2002, 420 rkr).

Altenpfleger

Nach BFH BStBl II 2004, 509 kommt ein ähnlicher Beruf in Betracht, wenn die Ausbildung der eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind gewerblicher Natur (BFH BFH/NV 2011, 2062). Sie müssen ggf getrennt abgerechnet werden (sonst insgesamt gewerblich, vgl BMF BStBl I 2004, 1030; OFD Ffm v 02.04.2015, S 2246 A-23-St 210). Die Mithilfe qualifizierten Personals schadet nicht, wenn der StPfl selbst einen wesentlichen Teil der Pflegeleistungen übernimmt, dh pflegerische Beziehungen zu jedem Pflegebedürftigen unterhält und auf die Pflegetätigkeit durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblichen Einfluss nimmt (BFH BStBl II 2004, 509).

Anlagenvermittlung

wird idR gewerblich betrieben (BFH BStBl II 1984, 129; BFH/NV 1991, 435).

Arbeitssicherheit

Tätigkeiten auf diesem Gebiet sind nur dann freiberuflich, wenn der StPfl – auch wenn er (Arbeits-)Mediziner ist – einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf (s Rn 198) ausübt (BFH BFH/NV 2005, 1544). Ein Mediziner, der (auch) arbeitsmedizinische Aufgaben als Betriebsarzt nach dem ArbeitssicherheitsG (ASiG) wahrnimmt, ist freiberuflich tätig (vgl BFH BStBl II 2005, 208).

Arztvertretung

idR selbstständige Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 EStG; s Rn 39f.

Astrologe

ist gewerblich tätig (FG D'dorf EFG 1967, 552 rkr; DStRE 2005, 824 rkr).

Audio-Psycho-Phonologie

Bei der Audio-Psycho-Phonologie (Tomatis-Methode) handelt es sich um eine weder dem Heilpraktiker noch dem Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit; auch die Ausbildung entspricht nicht der dort erforderlichen; gleichwohl kommt sie unter den in s Rn 132 ff und s Rn 161 dargestellten Voraussetzungen zu § 124 Abs 2 SGB V als freiberufliche Tätigkeit in Betracht (BFH BStBl II 2004, 954).

Auditor

zum Qualitätsmanagement weder dem Ingenieur noch dem beratenden Betriebswirt ähnlich (FG He DStRE 2005, 913); anders ggf s "Umweltauditor".

Aufsichtsratsmandat

kann zur anwaltlichen Tätigkeit gehören (s Rn 170a); s im Übrigen s Rn 348ff.

Augenhersteller

übt gewerbliche Tätigkeit aus, BFH BStBl II 1968, 662.

Auktionator

ist gewerblich tätig (BFH BStBl III 1953, 175; 1957, 106).

Aushilfsmusiker

auch in einem Symphonie- oder Theaterorchester ist nach hM selbstständig tätig (strittig, s Rn 47). Die Tätigkeit des Musikers selbst ist künstlerischer Natur; s Rn 99ff.

Autolotse

s Rn 233

Bademeister

ist freiberuflich nur als medizinischer Bademeister tätig, dh unter der Voraussetzung der Heilvor- und nachbereitung (vgl BMF BStBl I 2019, 1298; s Rn 162). ME kann das nur unter den in s Rn 132 ff, s Rn 161 genannten Voraussetzungen gelten. Erbringt der Bademeister auch andere Leistungen, müssen die oben angegebenen Tätigkeiten gesondert abgerechnet werden.

Balletttänzer

ist Künstler, wenn unternehmerisch tätig (Wollny, DStR 1975, 577; im Übrigen s Rn 98).

Bandagist

ist Gewerbetreibender (s Rn 163).

Barpianist

s Rn 100a

Bastler

zB von Schiffsmodellen ist gewerblich tätig (FG Nds 1997, 802 rkr); die aA (FG Brandenburg EFG 1997, 675; FG Ha EFG 2001, 1452 rkr) erklärt mE nicht, worin der Ausdruck durch eigenschöpferische Gestaltung bestehen soll.

Bauberater

(auch Baubetreuer), übt weder eine dem RA noch dem StB ähnliche Tätigkeit aus und ist deshalb gewerblich tätig, wenn er lediglich die wirtschaftliche Betreuung, Verhandlungen und Abrechnungen übernimmt (s Rn 181, 206).

Bauführer

(technische und geschäftliche Oberleitung von Baustellen) oder Kalkulator übt keine dem Architekten ähnliche Tätigkeit aus (s Rn 206).

Bauingenieur

bei beratender Tätigkeit freiberuflich (vgl BFH BStBl II 1968, 820).

Bauleiter

(Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, Übernahme der Bauaufsicht, Tätigkeit als Entwurfsverfasser) übt keine einem Architekten ähnliche Tätigkeit aus, wenn eine vergleichbare Ausbildung fehlt (BFH BStBl II 1982, 492; 1988, 497).

Hat ein Bautechniker einem Architekten vergleichbare theoretische Kenntnisse erworben, so übt er als Bauleiter eine architektenähnliche Tätigkeit aus (BFH BStBl II 1990, 64); ähnlich zur ingenieurähnlichen Tätigkeit eines Fachbauleiters (BFH BFH/NV 2010, 1300).

Bausachverständiger

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