Rn. 642

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wie oben (s Rn 612) ausgeführt, ist Voraussetzung für die Erfassung als begünstigte Veräußerung (§ 18 Abs 3 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG) die zeitweilige Einstellung der Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis (BFH BStBl II 1986, 335). Das gilt auch für die Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils (BFH BStBl II 1989, 1016; 1994, 352; 1997, 498; 2000, 125; BFH/NV 2006, 298).

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