Rn. 221

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird ein geschäftsführender Gesellschafter für Steuerschulden der KapGes in Anspruch genommen, so ist dies grds für die nachträglichen AK unbeachtlich. Dies ist damit zu begründen, dass die Zahlung aufgrund des Haftungsbescheids (§§ 34, 69 AO) auf dem Fehlverhalten des Geschäftsführers beruht und nicht auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist (Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 352). Vorrangig kommt daher eine Berücksichtigung als WK bei den Einkünften aus § 19 EStG in Betracht (FG MV vom 20.07.2005, 1 K 135/02, DStRE 2006, 520; FG Münster vom 10.12.2002, 15 K 5393/99, EFG 2003, 1469; Jäschke in Lademann, § 17 EStG Rz 246 (231. EL)). Einer Berücksichtigung als WK steht auch nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme keine entgeltliche Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft erfolgt (BFH vom 14.10.1960, VI 45/60 U, BStBl III 1961, 20).

Sofern der Gesellschafter als Geschäftsführer jedoch unentgeltlich tätig war und eine Haftungsinanspruchnahme erfolgt, ist mE eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben, damit liegen in diesem Fall AK vor. Erfolgt hingegen die Tätigkeit eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine fremdunübliche niedrige Vergütung, ist eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers mE sowohl gesellschaftsrechtlich als auch durch das Arbeitsverhältnis (§ 19 EStG) veranlasst; in diesem Fall müsste eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden.

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