Rn. 83

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach der Rspr des BFH ist eine Ausgleichszahlung für die Aufgabe eines Anwartschaftsrechts nicht nach § 17 EStG stpfl, wenn der Anwartschaftsberechtigte zu keinem Zeitpunkt an der Gesellschaft (auch nicht wirtschaftlich) beteiligt war (BFH vom 19.02.2013, IX R 35/12, BStBl II 2013, 578; Glaser, Steuk 13, 299). Im Fall des BFH hatte der StPfl Anteile im Umfang von 2 % des Grundkapitals einer AG schuldrechtlich erworben. Es kam jedoch nicht zur dinglichen Übertragung der Aktien, da der Veräußerer und Mehrheitsaktionär zwischenzeitlich sämtliche Aktien an einen Dritten verkaufte. Daraufhin leistete der Veräußerer und Mehrheitsaktionär eine Ausgleichszahlung an den StPfl zur Abgeltung seiner Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Vertrag.

Der BFH verneinte eine Steuerbarkeit dieser Ausgleichszahlung, da die Übertragung der Anwartschaft noch keine Übertragung der Beteiligung bewirkt. ME ist die Ansicht des BFH zutreffend, da der StPfl das Eigentum an den Anteilen nie erworben hat und die Ausgleichszahlung des Veräußerers an den Anwartschaftsberechtigten Schadensersatz aus dem Schuldrechtsverhältnis darstellen dürfte.

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