Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert.

2. Der schuldrechtliche Anspruch des Stpfl. auf Erfüllung eines Aktienkaufvertrages kann nicht als eine der Beteiligung am Stammkapital einer AG wirtschaftlich vergleichbare Stellung und damit als bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigender Anteil eingeordnet werden

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen IX R 35/12)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Steuerberater selbstständig tätig.

Mit dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 28.6.1999 hatte der Kläger zunächst 1024 Stammaktien der A AG zum Nennbetrag von 5 EUR erworben; dies entsprach 2% des Kapitals der AG. Die dingliche Übertragung der Aktien sollte am 1.7.2005 gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 5120 EUR erfolgen. Hierzu regelt Abschnitt IV des Vertrages vom 28.6.1999:

„Verkäufer und Käufer sind darüber einig, dass alle Rechte aus den Aktien – auch auf rückständige Dividenden – nebst dem – auch anteiligen – Eigentum an etwaigen Aktienurkunden und dem Anspruch auf deren Herausgabe mit Wirkung ab dem 1.7.2005 auf den Käufer übergehen. Das Dividendenbezugsrecht bis zum Jahr 2004 verbleibt ausdrücklich beim Verkäufer.

Der Verkäufer stimmt in seiner Eigenschaft als Vorstand der Gesellschaft der vorstehenden Übertragung zu. Der Käufer wird den Übergang bei der Gesellschaft anmelden (§ 68 Abs. 3 AktG).”

Vor der Übertragung der Anteile trat – nach Darstellung des Klägers – der Veräußerer und Mehrheitsaktionär B anlässlich eigener Verkaufsverhandlungen seines gesamten Aktienpaketes an den Kläger mit der Bitte heran, die Erfüllung des Vertrages durch Übereignung der Aktien zunächst zurückzustellen. Mit Vertrag vom 28.9.2006 wurden sämtliche Anteile der AG (einschließlich der von dem Kläger gekauften Anteile) zu einem Preis von 14,85 Millionen EUR zuzüglich eines Besserungsscheins i. H. v. 150.000 EUR gemäß den in § 2 des Kaufvertrages beschriebenen Bedingungen veräußert. Am 5.10.2006 leistete der Verkäufer B eine Ausgleichszahlung i. H. v. 300.000 EUR an den Kläger, die sich nach Auskunft des Klägers der Höhe nach an dem Anteil der von ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung der Klägerin erklärte der Kläger am 5.10.2006 alle seine Ansprüche aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 28.6.1999 als abgegolten.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 24.10.2008 erfasste der Beklagte die Zahlung von 300.000 EUR als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch trugen die Kläger vor, dass nach der Rechtsprechung des BFH Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar seien. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang liege immer dann vor, wenn eine Umschichtung von Vermögen durch Substanzverlust bzw. Substanzaufgabe gegen Entgelt erfolge. Im Streitfall sei das Recht auf Übertragung der Aktien aus dem Kaufvertrag aufgegeben und hierfür ein Entgelt gezahlt worden. Die dem vergleichbaren Fälle der Aufgabe des Rechts auf Ankauf eines Grundstücks und der Abtretung eines Rückkaufrechtes im Umlegungsverfahren seien in der Rechtsprechung als nichtsteuerbarer Vorgang im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet worden (Urteil des FG Saarland in EFG 1994, 1001; BFH-Urteil in BStBl II 1979, 298).

Es liege aber auch kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG vor.

Schuldrechtliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter stellten nach herrschender Auffassung in der Literatur keine Anwartschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Darüber hinaus sei auch das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung nicht erfüllt, da der Kläger weder Aktien noch eine Anwartschaft auf den Erwerb von Aktien erworben und weiterveräußert habe. Nachdem das Aktienpaket im Jahr 2006 durch B als Anteilsinhaber weiterveräußert worden sei, seien weder Herr B noch der Kläger Eigentümer von Aktien der AG gewesen. Sie hätten daher über diese Aktien auch nicht mehr verfügen können. Wirtschaftlich betrachtet sei die Zahlung erfolgt, weil der Kaufvertrag vom 28.6.1999 unerfüllbar geworden sei.

Schließlich habe zum Zeitpunkt der Zahlung überhaupt keine Beteiligung an der AG bestanden. Bezugsrechte seien grundsätzlich dem Grund- oder Stammkapital nicht hinzuzurechnen; ihre Veräußerung könne nur dann nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG steuerpflichtig sein, wenn der Veräußerer ohne Berücksichtigung des Bezugs...

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