Rn. 121

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Veräußerungsbegriff des § 17 EStG unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Veräußerungsbegriff, da der steuerrechtliche Begriff auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abstellt (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO). Andererseits ist die Vorschrift des § 17 EStG nur anwendbar, wenn die Übertragung der Anteile gegen Entgelt erfolgt. Eine unentgeltliche Übertragung der Anteile stellt keine Veräußerung iSd § 17 EStG dar (s Rn 116f). Entgeltlich ist der Erwerb, wenn für die Übertragung der Beteiligung eine ihrem wirtschaftlichen Wert entsprechende Gegenleistung vereinbart wurde. Das bedeutet, dass ein entgeltlicher Vorgang vorliegt, wenn die Gegenleistung für die Übertragung der Beteiligung nur EUR 1 beträgt, soweit der wirtschaftliche Wert der Beteiligung nicht höher ist.

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