Rn. 34

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 sind Anteile, die der StPfl bis zum 12.12.2006 durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einer 100 %igen Beteiligung an einer KapGes in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unter Fortführung des Buchwerts bzw Zwischenwerts erworben hat. Die Vorschrift des § 17 EStG ist gegenüber § 21 UmwStG 1995 subsidiär. Gewinne aus einer Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wurden vorrangig in § 21 UmwStG 1995 erfasst (BFH vom 10.11.1992, VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222).

Nach Inkrafttreten des SEStEG ist für einbringungsgeborene Anteile das Halbeinkünfteverfahren bzw ab VZ 2009 das Teileinkünfteverfahren grds nach dem Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren anwendbar. Wurden die WG bei der Einbringung mit dem Teilwert angesetzt, ist die Vorschrift des § 17 EStG einschlägig, da keine einbringungsgeborenen Anteile entstanden sind.

Das SEStEG hat zu einem kompletten Systemwechsel bei den einbringungsgeborenen Anteilen geführt: Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG nF bzw ein Anteil an einer KapGes nach § 21 UmwStG nF in eine andere KapGes oder Genossenschaft zum Buchwert oder Zwischenwert eingebracht, werden Veräußerungsgewinne an der übernehmenden KapGes von § 17 EStG nF erfasst. Nach § 17 Abs 6 EStG ist der Veräußerungsgewinn auch steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Werden die WG mit dem gemeinen Wert eingebracht, ist § 17 EStG nF nur anwendbar, wenn der Veräußerer zu mindestens 1 % an einer KapGes beteiligt war.

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