Rn. 81

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bezugsrechte sind alle schuldrechtlichen oder dinglichen Rechte auf Erwerb eines Anteils an einer KapGes, zB kraft Gesetzes bei Kapitalerhöhung einer AG gemäß § 186 AktG. Bei einer GmbH kann kraft Satzung oder Kapitalerhöhungsbeschluss ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Die Veräußerung von Bezugsrechten aus einer beschlossenen Kapitalerhöhung kann daher auch nach § 17 Abs 1 S 3 EStG Gegenstand einer steuerbaren Veräußerung sein (BFH vom 20.02.1975, IV R 15/71, BStBl II 1975, 505; H 17 Abs 4 EStH 2021 "Bezugsrechte").

Nach der Abspaltungstheorie des BFH ist das Bezugsrecht ein von der Substanz der alten Aktie abgespaltenes Recht. Durch die Ausgabe neuer Aktien würden die Rechte der Alt-Aktionäre "verwässert", wenn dem Altaktionär kein Bezugsrecht zustehen würde. Das in der Aktie als umfassendes Mitgliedschaftsrecht neben anderen Einzelrechten, wie zB dem Stimmrecht, enthaltene virtuelle Bezugsrecht wird durch den Kapitalerhöhungsbeschluss in der Weise konkretisiert, dass die alte Aktie an Substanz verliert und ein Teil des WG Aktie aus ihm ausscheidet. Demnach verkörpert das Bezugsrecht seinem wirtschaftlichen Gehalt nach, sofern die jungen Aktien zu einem unter dem Wert der alten Aktien von der Kapitalerhöhung liegenden Ausgabekurs begeben werden, "einen Teil der Substanz der Gesellschaft, die bis dahin durch die alten Aktien allein repräsentiert wurde" (BFH vom 20.02.1975, aaO).

Diese Ausführungen gelten sinngemäß für ein Bezugsrecht auf GmbH-Geschäftsanteile. Die Einbeziehung der Bezugsrechte in den Begriff der Anteile an einer KapGes iSd § 17 EStG entspricht auch dem Wesen derartiger Bezugsrechte, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem erkennbaren Zweck des § 17 EStG. Dieser besteht vorwiegend darin, die Realisierung einer Wertsteigerung zB von Aktien oder GmbH-Geschäftsanteilen, die durch den Zuwachs der KapGes an Vermögen, zB infolge der Thesaurierung von Gewinnen, an Ertragskraft entstanden ist, bei StPfl mit Beteiligungen bestimmter Größenordnung ESt-rechtlich zu erfassen (BFH vom 20.02.1975, aaO).

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