Rn. 36

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Wegzugsbesteuerung wurde in § 6 AStG idF des SEStEG neu geregelt. Nach § 6 AStG kommt es auch ohne Veräußerung der Anteile zu einer Besteuerung nach § 17 EStG, insbesondere in folgenden Fällen:

  • die Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland durch eine natürliche Person, die mindestens zehn Jahre unbeschränkt stpfl war (Grundtatbestand nach § 6 Abs 1 S 1 AStG idF SEStEG);
  • die Übertragung der Anteile im Wege der Schenkung sowie der Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt stpfl Personen (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 1 AStG idF SEStEG);
  • die Begründung der Ansässigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem anderen DBA-Staat (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2 AStG idF SEStEG);
  • die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder in eine Betriebsstätte des StPfl in einem ausländischen Staat (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 3 AStG idF SEStEG);
  • der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands an den Anteilen aus anderen als den vorgenannten Gründen (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 4 AStG idF SEStEG).

Mit der gesetzlichen Neufassung des § 6 Abs 57 AStG wurde durch die Stundungsregelung der Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat § 6 AStG an das Europarecht angepasst. Die Anzeigepflicht der Notare wurde durch § 54 Abs 4 EStDV idF SEStEG erweitert.

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