Rn. 281a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451, "JStG 2019") wurde in § 17 EStG ein neuer Abs 2a eingeführt. In erster Linie soll damit der grundlegenden Rspr-Änderung des BFH entgegengetreten werden, wonach aufgrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechtes mit Inkrafttreten des MoMiG Darlehensausfälle oder Bürgschaftsinanspruchnahmen eines Gesellschafters nicht mehr zu nachträglichen AK iSd § 17 EStG führen. Vielmehr liegt nach der neueren Rspr insoweit ein Verlust bei den Einkünften aus KapVerm nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG vor (s Rn 235ff).

Vordergründig soll mit der Neuregelung des § 17 Abs 2a EStG die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gewährleistet und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt werden (RegE vom 09.08.2019, BT-Drucks 356/19, 122). Ohne die zeitgleiche Einführung des § 20 Abs 6 S 6 EStG, womit die Verrechnung von Darlehensverlusten erheblich eingeschränkt wurde, wäre § 17 Abs 2a EStG hierfür jedoch nicht notwendig gewesen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Änderungen in § 20 EStG und § 17 EStG ist für wertgeminderte Gesellschafterdarlehensforderungen mit dem JStG 2019 eine Steuerverschärfung eingetreten (Karrenbrock, WPg 2019, 1176 (1177ff)). Ferner werden ggf auch wieder die Streitfragen der alten Rechtslage bezüglich des Zeitpunktes des Eintritts der Krise sowie hinsichtlich des damit verbundenen gemeinen Wertes der Darlehensforderung zum Zeitpunkt des Kriseneintritts entscheidungserheblich.

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