Rn. 532

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird ein (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil sowohl gegen ein festes Entgelt als auch gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, besteht das Wahlrecht nur bezüglich dieser wiederkehrenden Bezüge (BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457), die fixe Komponente ist tarifbegünstigt, obwohl nicht alle stillen Reserven auf einmal realisiert werden (BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75; FG Münster v 25.04.2001, 8 K 4427/98, EFG 2001, 1275).

Besteht das Entgelt aus einer Veräußerungsrente und einer gewinn- oder umsatzabhängigen Komponente, umfasst das Wahlrecht nur die Rente, nicht die weitere Komponente, die unter §§ 15, 24 Nr 2 EStG fällt (BFH v 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532).

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