Rn. 993

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Verlagerung von Einzel-WG aus einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte war unter der Geltung des finalen Betriebsaufgabebegriffs als Betriebsaufgabe einzustufen (BFH v 28.04.1971, I R 55/66, BStBl II 1971, 630). Da die stillen Reserven aufgrund der anzuwendenden Vorschriften des DBA aus der deutschen Besteuerung ausschieden, schied auch eine evtl denkbare Betriebsverlegung von vornherein aus (BFH v 28.04.1971, I R 55/66, BStBl II 1971, 630). Nach der Aufgabe des finalen Betriebsaufgabebegriffs war diese Rspr hinfällig (BFH v 28.10.2009, I R 99/08, BStBl II 2011, 1019), worauf die FinVerw zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hat (BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671). Durch die Einführung des neuen § 16 Abs 3a EStG ist die Verlagerung von WG in eine ausländische Betriebsstätte einer Betriebsaufgabe nunmehr gleichgestellt (dazu s Rn 1000).

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