Rn. 999a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Als Reaktion auf die Aufgabe des finalen Betriebsaufgabebegriffs durch BFH v 28.10.2009, I R 28/08, BFH/NV 2010, 432; BFH v 17.07.2008, I R 77/06, BStBl II 2009, 464 und quasi in Fortführung des Nichtanwendungserlasses der FinVerw (BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671) hat der Gesetzgeber durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Wirkung für alle noch offenen VZ (§ 52 Abs 34 S 5 EStG aF) § 16 Abs 3a EStG eingefügt und damit erstmalig einen allgemeinen Entstrickungstatbestand geschaffen. Zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit aufgrund unzulässiger Rückwirkung vgl Micker, IWB 2011, 714.

 

Rn. 1000

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Danach werden der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher WG des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Betriebsaufgabe gleichgestellt. Der 2. Hs des § 16 Abs 3a EStG, wonach § 4 Abs 1 S 4 EStG entsprechend gilt, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vor allem auf die bis dato von der Rspr als Betriebsaufgabe behandelten Fälle abzielt, in denen ein WG von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird. Zur Abmilderung der Folgen einer Versteuerung der stillen Reserven ohne Liquiditätszufluss sieht § 36 Abs 5 EStG vor, dass die ESt auf den dabei entstehenden Aufgabegewinn auf Antrag der StPfl in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann, wenn das WG einem BV in einem EU-Mitgliedsstaat zuzuordnen ist und dieser Staat Amtshilfe leistet. Entfällt die Zuordnung zu einem solchen EU-BV, ist der Restbetrag binnen eines Monats fällig; Gleiches gilt, wenn der Betrieb oder Teilbetrieb eingestellt wird.

 

Hinweis:

Zum 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden, es gilt jedoch noch eine Übergangsphase bis voraussichtlich Ende 2020. StPfl, die innerhalb der letzten fünf Jahre BV in das Vereinigte Königreich überführt haben, droht eine Zahlung der noch ausstehenden Jahresraten, falls die FinVerw – mE rechtlich nicht vertretbar – diese Statusänderung eines bisherigen Mitgliedsstaates der gesetzlich geforderten "Verlegung" in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat gleichstellt.

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