Rn. 1584

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Unter die Behaltefrist fallen nur einzelne, näher bestimmte Einzel-WG (s Rn 1588), die aus dem Gesamthandsvermögen der Realteilungsmitunternehmerschaft stammen. Soweit im Rahmen der Realteilung Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmer-(teil-)anteile übertragen werden, ist die Behaltefrist nicht anwendbar (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 24). Außerdem findet sie im Fall der unechten Realteilung auf die von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführte Mitunternehmerschaft keine Anwendung (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 25). Das bedeutet, dass die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltefrist durch die verbleibenden Mitunternehmer im Rahmen der Mitunternehmerschaft nicht zu einer rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven führt, sondern die hieraus resultierenden Gewinne im Jahr der Veräußerung zu erfassen sind (Gragert, NWB 2019, 476; Demuth, KÖSDI 2019, 21 402).

Soweit im Rahmen der Realteilung WG aus dem Sonder-BV überführt werden (dazu s Rn 1505), greift bei deren späterer Veräußerung bzw Entnahme die Behaltefrist des § 16 Abs 3 S 3 EStG nicht ein (Gragert, NWB 2019, 476). Da § 6 Abs 5 S 2 EStG keine Sperrfrist vorsieht, ist die spätere Veräußerung ein laufender Vorgang außerhalb der (früheren) Realteilung, der zu Sonder-BE des Realteilers führt, der die Einzel-WG in sein Sonder-BV übernommen hat (FG SAnh v 11.04.2019, 1 K 1280/15, EFG 2020, 716).

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