Rn. 1073

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Verkleinerung des Betriebs kann Strukturwandel oder, falls ein Teilbetrieb vorliegt, Aufgabe eines Teilbetriebs sein. Wird ein Teilbetrieb eingestellt und dessen BV (auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen) in den fortbestehenden Betrieb oder einen anderen Teilbetrieb übernommen, stellt dies weder (mangels Realisierungsakt) eine Teilbetriebsaufgabe noch einen Anwendungsfall des § 6 Abs 5 EStG dar, vielmehr eine einkommensteuerlich irrelevante Umstrukturierung, auch dann, wenn dabei der Kundenstamm/Goodwill untergeht und nicht in den Restbetrieb übernommen wird.

Die Abgrenzung betrifft vor allem die Verkleinerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Die bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt demgegenüber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (BFH v 17.05.2018, VI R 66/15, BFH/NV 2018, 1315; FG Münster v 22.05.2019, 7 K 802/18 E, EFG 2019, 1288).

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