Rn. 1514

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft in der Weise aus, dass sein Mitunternehmeranteil den verbleibenden Mitunternehmern oder dem letzten verbleibenden Mitunternehmer anwächst und er eine Abfindung in Geld erhält, liegt nach Auffassung der FinVerw kein Fall der Realteilung vor (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6). Das bezieht sich auf Fälle, in denen der ausscheidende Mitunternehmer ausschließlich eine Abfindung in Geld erhält, und zwar, jedenfalls nach dem Text des Erlasses, unabhängig davon, ob diese Abfindung direkt aus Mitteln der Mitunternehmerschaft finanziert wird, oder ob diese von den verbleibenden Mitunternehmern aufgebracht wird. Von der Gegenauffassung wird dagegen vorgebracht, dass es keinen Unterschied machen könne, ob der Ausscheidende eine Bar- oder Sachwertabfindung erhalte, da weder das Gesetz noch die Definition der Rspr eine entsprechende Differenzierung vornehmen (Stenert, DStR 2019, 245).

 

Rn. 1515

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Unstreitig ist, dass es jedenfalls unschädlich ist, wenn einem übernommenen Teilbetrieb zum Wertausgleich vorab liquide Mittel zugeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um erhebliche Mittel handelt (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37). In Fällen, in denen aufgrund der Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten oder anderer Einzel-WG der Anwendungsbereich des § 16 Abs 3 S 2 EStG bereits eröffnet ist, ist daher die Zuordnung von liquiden Mitteln, die aus dem gesamthänderischen Vermögen stammen, unschädlich.

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