Rn. 1708
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Wird ein Spitzenausgleich gezahlt, liegt im Verhältnis des Spitzenausgleichs zum Wert des übernommenen BV ein entgeltliches Geschäft vor. In Höhe des um den anteiligen Buchwert verminderten Spitzenausgleichs entsteht ein Veräußerungsgewinn für den veräußernden Realteiler oder die veräußernde Mitunternehmerschaft. Dieser Gewinn ist nicht nach §§ 16 u 34 EStG begünstigt, sondern als laufender Gewinn zu versteuern (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 17).
Rn. 1709
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Gewinn gehört als Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 S 1 GewStG, unterliegt aber, soweit er nicht unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt, der GewSt nach § 7 S 2 GewStG (BFH v 17.02.1994, VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809; BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 18; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 548 (39. Aufl)).
ba) Echte Realteilung
Rn. 1710
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Beispiel: Spitzenausgleich bei echter Realteilung
Die Bilanz der aus drei gleichberechtigten Mitunternehmern bestehenden OHG sieht wie folgt aus (Teilwerte = gemeine Werte in Klammern):
Aktiva | Schlussbilanz | Passiva | |||
---|---|---|---|---|---|
Teilbetrieb 1 | (700) | 210 | Kapitalkonto X | 280 | |
Teilbetrieb 2 | (400) | 280 | Kapitalkonto Y | 280 | |
Grundstück | (400) | 350 | Kapitalkonto Z | 280 | |
840 | 840 |
X erhält Teilbetrieb 1, Y Teilbetrieb 2 und Z das für die beiden Teilbetriebe nicht betriebsnotwendige Grundstück. Da X, gemessen an den Teilwerten, 200 mehr erhält, als ihm nach Quote zusteht, zahlt er einen Spitzenausgleich an Y und Z von je 100.
Lösung:
Die Zahlung eines Spitzenausgleich steht einer ansonsten zu Buchwerten erfolgenden Realteilung nicht entgegen. Es entsteht für Y und Z jedoch ein Veräußerungsgewinn, der, mangels Aufdeckung aller stillen Reserven, nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt ist.
Durch die Zahlung von 200 erwirbt X den Teilbetrieb 1 zu 2/7 (200/700) entgeltlich. Diese 2/7 entsprechen einem anteiligen Buchwert des Teilbetriebs 1 von 60. In der Eröffnungsbilanz seines BV stockt X den Buchwert des Teilbetriebs 1 somit um (200–60) 140 auf insgesamt 350 auf:
Aktiva | Eröffnungsbilanz | Passiva | |||
---|---|---|---|---|---|
Teilbetrieb 1 | (700) | 350 | Kapitalkonto X | 350 | |
350 | 350 |
Y und Z erzielen jeweils einen Veräußerungserlös von 100, der für den anteiligen Buchwert (je 1/7) des Teilbetriebs 1 gezahlt wird. Der laufende Gewinn von Y und Z beträgt somit jeweils 70 (100 ./. 30). Dieser Gewinn unterliegt nicht der GewSt, weder nach § 7 S 1 GewStG noch nach § 7 S 2 GewStG). Teilbetrieb 2 und Grundstück werden von Y bzw Z zu Buchwerten übernommen.
bb) Unechte Realteilung
Rn. 1711
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Beispiel: Spitzenausgleich bei unechter Realteilung
Wie oben (s Rn 1710), allerdings setzen Y und Z die Mitunternehmerschaft nach Ausscheiden des X, der Teilbetrieb 1 übernimmt, fort.
Lösung:
Auch hier muss X die Buchwerte auf 350 aufstocken, da er 2/7 des Teilbetriebs 1 entgeltlich übernimmt. Der in der Mitunternehmerschaft anfallende Gewinn ist ebenfalls ein laufender Gewinn, der, abweichend von der Variante der echten Realteilung, der GewSt nach § 7 S 1 GewStG unterliegt (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 19).
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