Rn. 2036

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Freibetrag ist dem StPfl nur ein Mal (mE je betrieblicher Einkunftsart, s Rn 2008) zu gewähren; nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden (R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012). Ebenso ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 3 S 4 EStG nur ein Mal im Leben des StPfl zu gewähren.

Die erst- und einmalige Geltendmachung prüft das FA von Amts wegen und lehnt die Begünstigung ab, wenn der Freibetrag bereits zuvor in Anspruch genommen worden ist. Ist die Veranlagung der früheren Betriebsveräußerung/-aufgabe verfahrensrechtlich noch offen, kann der StPfl einen früheren Antrag noch zurücknehmen und bei der späteren Betriebsveräußerung die Begünstigung durchführen lassen. Eine Wechselwirkung iSd § 174 AO besteht jedoch nicht.

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