Rn. 1207

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ebenso wie bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind auch beim begünstigten Aufgabegewinn diejenigen Realisierungsvorgänge auszuschließen, die zum nicht begünstigten laufenden Gewinn zählen. Daher sind nicht alle Gewinne aus der Veräußerung von WG im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe Teil des Aufgabegewinns. Ausgenommen sind Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75). Die Abgrenzung folgt den Grenzlinien, die auch beim Veräußerungsgewinn einschlägig sind (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 557 (Juli 2019)), hierzu s Rn 401f.

 

Rn. 1208

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und tarifbegünstigtem Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht (BFH v 01.12.1988, IV R 140/86, BStBl II 1989, 368). Ob Geschäftsvorfälle noch beim Schlusskapital in der Schlussbilanz und damit bei der Ermittlung des laufenden Gewinns oder erst in der Aufgabebilanz beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind, bestimmt sich deshalb danach, ob Erträge und Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment stehen (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778 mwN).

 

Rn. 1209

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine Regel, wonach Erlöse aus der Veräußerung von AV immer dem begünstigten Aufgabegewinn, Erlöse aus der Veräußerung von UV immer dem noch laufenden Gewinn zuzurechnen sind, gibt es nicht (BFH v 29.11.1988, VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch die Veräußerung von Anlagegütern kann sich noch als Bestandteil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit erweisen und führt dann insoweit zu einem begünstigten Aufgabegewinn. Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (vgl BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75). Für Einzelheiten s Rn 721.

 

Rn. 1210

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Anderseits kann auch der Erlös aus der Veräußerung von UV jedenfalls dann zum begünstigen Aufgabegewinn zählen, wenn diese Veräußerung nicht den Charakter der üblichen gewerblichen (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 581 (November 2018)) Tätigkeit hat, zB beim Verkauf an frühere Lieferanten (BFH v 01.12.1988, IV R 140/86, BStBl II 1989, 368; H 16 Abs 9 EStH 2019 "UV"). Andererseits steht die Veräußerung von WG des UV ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsaufgabe nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH v 23.01.2003, IV R 75/00, BStBl II 2003, 467; FG He v 24.02.2010, 8 K 3380/07, EFG 2011, 658). Für Einzelheiten s Rn 744. Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn (H 16 Abs EStH 2019 "Räumungsverkauf").

 

Rn. 1211

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Für weitere Einzelfälle s Rn 719f.

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